All about GmbH-Gründung

Die GmbH ist die am weitesten verbreitete Gesellschaftsform in Österreich. Eine GmbH kann durch eine oder mehrere Personen zu nahezu jedem Zweck gegründet werden. Im Geschäftsleben vermittelt sie dem Geschäftspartner ein gewisses Maß an Seriosität des eigenen Unternehmens. Für Gesellschafter besteht grundsätzlich eine Beschränkung ihrer Haftung mit der Höhe ihrer Stammeinlage.

Im folgenden Beitrag stellen wir wesentliche Aspekte im Zusammenhang mit der Gründung einer österreichischen GmbH dar.

Kurzabriss einer GmbH-Gründung

  • Errichtung des Gesellschaftsvertrags (der Errichtungserklärung bei Einzelgründern) in Notariatsaktform;
  • Gesellschafterbeschluss hinsichtlich der Bestellung der Geschäftsführung;
  • Eröffnung des Bankkontos der GmbH und Einzahlung der Stammeinlagen;
  • Unterzeichnung des Firmenbuchantrags auf Eintragung der GmbH im Firmenbuch (in beglaubigter Form);
  • Musterzeichnungserklärung jeden Geschäftsführers (in beglaubigter Form);
  • Einreichung des Firmenbuchantrags samt Beilagen beim Firmenbuchgericht;
  • Eintragung der GmbH im Firmenbuch (= Entstehen der GmbH);
  • Meldung beim Finanzamt und Beantragung einer Steuernummer;
  • Allfällige Meldung beim Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG);
  • Allfällige Sozialversicherungs-Anmeldung von Dienstnehmern;
  • Allfällige Gewerbeanmeldung samt Bestellung der gewerberechtlichen Geschäftsführung.

Was ist die Firma?

Die Firma (in der Altagssprache salopp auch „Firmenname“ genannt) ist der Name, unter dem ein Unternehmen betrieben wird, im Firmenbuch eingetragen ist und unter dem der Unternehmer auch unterzeichnet.

Welche Arten von Firmen sind wählbar?

Man unterscheidet Personenfirmen, Sachfirmen und Phantasiefirmen. Auch eine Mischung dieser Firmenarten ist zulässig. Die Personenfirma würde auf den Namen des Einzelunternehmers oder eines Gesellschafters lauten. Die Sachfirma hingegen bezieht sich auf den konkreten Unternehmensgegenstand (z.B. Müller Automobil GmbH). Bei der Phantasiefirma werden beliebige Buchstaben und Wortfolgen verwendet. Der Eindruck einer Personenfirma sollte dabei jedoch vermieden werden.

Gewerbe in Form eines Industriebetriebs

Bei Gewerben, die in Form eines Industriebetriebs ausgeübt werden, ist grundsätzlich kein Befähigungsnachweis erforderlich. Ausnahmen sind unter anderem das Bau- und das Waffengewerbe. Das Vorliegen eines Industriebetriebs bestimmt sich nach dem Überwiegen gewisser Merkmale wie hoher Kapitalausstattung, Serienproduktion, weitreichender Arbeitsteilung und hohen Mitarbeiterzahlen.

Welche sonstigen Vorgaben zur Firma sind zu beachten?

Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein, Unterscheidungskraft haben und darf nicht in die Irre führen. Demnach soll die Firma eine Abgrenzung zu anderen Firmen ermöglichen, um so für den Verkehr unterscheidbar zu sein.

Die Firma kann aus Groß- und Kleinbuchstaben, aber auch aus Zahlen bestehen. Jedenfalls muss die Firma aussprechbar sein, was bei bloßen Zeichen nicht der Fall wäre. Der Rechtsformzusatz (z.B. GmbH) ist der Firma zwingend beizufügen.

Bei Ortsangaben ist darauf zu achten, dass richtige Vorstellungen über den Tätigkeitsort des Unternehmers und die Art und den Umfang dieser Tätigkeit erweckt werden. Dies betrifft etwa die Verwendung von Wörtern wie “Österreich”, “International” etc.

Da das Firmenbuchgericht vor der Eintragung der GmbH im Firmenbuch prüft, ob in derselben Gemeinde bereits ein Unternehmen existiert, empfiehlt es sich, den konkret angedachten Firmenwortlaut mit dem Firmenbuchgericht abzustimmen.

Abgesehen von bestehenden Firmen ist auch eine allfällige Kollision mit Rechten anderer Personen aus marken- und/oder wettbewerbsrechtlicher Sicht zu beachten.

Wie hoch muss das Stammkapital sein?

Das Stammkapital einer GmbH muss mindestens EUR 35.000 betragen. Die einzelnen Gesellschafter übernehmen jeweils eine bestimmte Stammeinlage, die im Gesellschaftsvertrag festgelegt wird. Die Summe aller Stammeinlagen muss die Höhe des Stammkapitals erreichen. Bei der Gründung einer „regulären“ GmbH sind auf bar zu leistende Einlagen mindestens insgesamt EUR 17.500 einzuzahlen. Sollte anfangs nicht mehr Cash für die Geschäftstätigkeit einer „regulären“ GmbH erforderlich sein, so ist etwa folgende Einzahlungsvariante üblich: Stammkapital – EUR 35.000; insgesamt hierauf geleistet: EUR 17.500.

Was ist die Gründungsprivilegierung?

Wird diese Form der Gründung gewählt, muss das gründungsprivilegierte Stammkapital zumindest EUR 10.000,– betragen. Die Hälfte davon, also EUR 5.000,–, ist in bar einzuzahlen. Die Gründungsprivilegierung gilt für eine Dauer von 10 Jahren ab Gründung der GmbH.

Was ist der Unternehmensgegenstand?

Der Unternehmensgegenstand bezeichnet den konkreten Tätigkeitsbereich der Gesellschaft. Grundsätzlich steckt dieser den Rahmen ab, innerhalb dessen die Gesellschaft unternehmerisch tätig sein darf. Bedeutung hat dieser zudem für ein allfälliges Wettbewerbsverbot von Gesellschaftern. Soll der Unternehmensgegenstand nachträglich geändert bzw. erweitert werden, so ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrags notwendig. Eine solche Änderung ist grundsätzlich nur mittels einstimmiger Beschlussfassung durch die Gesellschafter im Rahmen einer Generalversammlung möglich und ist durch einen Notar zu beurkunden. Daher ist der Unternehmensgegenstand insbesondere aus Kosten- und Aufwandsgesichtspunkten mit Bedacht zu wählen.

Die (handelsrechtliche) Geschäftsführung

Die (handelsrechtliche) Geschäftsführung ist das Leitungsorgan der Gesellschaft und besteht aus mindestens einer natürlichen Person. Neben der Bestellung externer Geschäftsführer (Fremdgeschäftsführer) besteht auch die Möglichkeit, dass Gesellschafter die Geschäftsführerposition übernehmen. Geschäftsführer werden üblicherweise durch Gesellschafterbeschluss im Rahmen einer Generalversammlung oder im Umlaufweg bestellt. Den Geschäftsführern obliegt die gesamte Geschäftsführung der GmbH sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung. Sie sind also im Innen- und Außenverhältnis mit der Leitung des Unternehmens betraut. Werden mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist deren konkrete Vertretungsbefugnis festzulegen (einzeln oder gemeinsam mit weiteren Geschäftsführern).

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