Andere Gründungen

Alternative Unternehmensformen zur GmbH

Unternehmensformen in Österreich

Ein-Personen-Unternehmen

Ein Ein-Personen-Unternehmen (EPU) in Österreich ist ein Unternehmen, das von einer einzigen Person gegründet wird. Es eignet sich besonders für Selbstständige, Freiberufler:innen oder Kleingewerbetreibende, die ihre berufliche Tätigkeit eigenständig ausüben möchten, ohne die Komplexität einer Gesellschaft mit anderen Partnern einzugehen. Das EPU bietet Flexibilität und geringen bürokratischen Aufwand bei voller persönlicher Haftung für die Verbindlichkeiten des Unternehmens.

  • Einzelunternehmer: Ein Ein-Personen-Unternehmen (EPU) wird nur von einer einzigen Person geführt, die alle Entscheidungen trifft und die Verantwortung trägt.

  • Keine Haftungsbeschränkung: Die/der Unternehmer:in haftet persönlich mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten des Unternehmens.

  • Einfache Gründung: Die Gründung eines EPU ist vergleichsweise unkompliziert und erfordert weniger bürokratischen Aufwand als andere Rechtsformen.

  • Steuerliche Behandlung: Gewinne und Verluste des EPU werden in der persönlichen Einkommensteuererklärung der/des Unternehmer:in berücksichtigt. Es gibt keine separate Körperschaftsteuer.

Offene Gesellschaft

Eine Offene Gesellschaft (OG) in Österreich ist eine Gesellschaftsform, bei der mehrere Personen gemeinsam ein Unternehmen gründen und haften. Die OG eignet sich für Partner, die ihre Geschäftsidee zusammen umsetzen wollen, jedoch persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haften möchten.

  • Mehrere Gesellschafter: Eine Offene Gesellschaft (OG) wird von zwei oder mehreren Gesellschafter:innen gegründet und betrieben.

  • Persönliche Haftung: Die Gesellschafter:innen haften persönlich, unbeschränkt und solidarisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Ihr Privatvermögen kann bei Schulden der OG herangezogen werden.

  • Firmenname: Die OG muss einen firmenrechtlich eingetragenen Namen führen, der die Bezeichnung “Offene Gesellschaft” oder “OG” enthält. Eine Sach-, Personen- oder Fantasiefirma ist zulässig.

  • Gewinn- und Verlustbeteiligung: Die Gewinne und Verluste der OG werden nach den im Gesellschaftsvertrag festgelegten Anteilen auf die Gesellschafter:innen verteilt. Die Verteilung muss nicht zwangsläufig gleichmäßig sein, sondern kann individuell vereinbart werden.

Kommanditgesellschaft

Eine Kommanditgesellschaft (KG) in Österreich ist eine Unternehmensform, bei der sich aktive Unternehmer:innen (Komplementäre) und Kapitalgeber:innen (Kommanditisten) zusammenschließen. Die Komplementäre haften persönlich und unbeschränkt, während die Kommanditisten nur bis zur Höhe ihrer Einlage haften. Die KG eignet sich für Unternehmer:innen, die Kapital von Investoren benötigen, aber nicht alleine die volle Haftung für das Unternehmen tragen möchten.

  • Zwei Gesellschaftertypen: Die Kommanditgesellschaft (KG) besteht aus zwei Gesellschaftertypen: den Komplementären und den Kommanditisten.

  • Haftungsunterschiede: Die Komplementäre haften persönlich, unbeschränkt und solidarisch für die Verbindlichkeiten der KG. Die Kommanditisten haften hingegen nur bis zur Höhe ihrer Einlage.

  • Komplementäre leiten das Unternehmen: Die Komplementäre sind für die Geschäftsführung und Vertretung der KG verantwortlich. Die Kommanditisten haben in der Regel keine aktive Rolle in der Geschäftsführung. 

  • Firmenname: Die KG muss einen firmenrechtlich eingetragenen Namen führen, der die Bezeichnung “Kommanditgesellschaft” oder “KG” enthält und auf die Komplementäre hinweist. Eine Sach-, Personen- oder Fantasiefirma ist zulässig.

Aktiengesellschaft

Eine Aktiengesellschaft (AG) in Österreich ist eine Unternehmensform, bei der das Kapital in Aktien aufgeteilt ist, die von Aktionär:innen gehalten werden. Die Haftung der Aktionär:innen ist auf ihre Einlagen beschränkt. Die AG eignet sich für größere Unternehmen, die breites Kapital von Aktionär:innen beschaffen und eine klare Managementstruktur haben möchten.

  • Aktionäre: Eine Aktiengesellschaft (AG) hat mindestens eine/n Aktionär:in, die oder der Anteile am Unternehmen in Form von Aktien besitzt.

  • Haftungsbeschränkung: Die Haftung der Aktionär:innen ist auf ihre Einlagen beschränkt. Das private Vermögen der Aktionär:innen ist grundsätzlich nicht in Gefahr, sollte die AG Verbindlichkeiten haben.

  • Eigenständige Rechtsperson: Eine AG ist eine eigenständige juristische Person und hat somit eine von den Aktionär:innen unabhängige Existenz. Sie kann eigene Rechte erwerben, Verträge abschließen und vor Gericht auftreten. 

  • Kapitalaufbringung: Die AG finanziert sich durch das Ausgeben von Aktien, die von den Aktionär:innen erworben werden. Das Grundkapital der AG ist in Aktien aufgeteilt.

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